Bestehender Friedhofzwang verfassungsgemäß

Bestehender Friedhofzwang steht mit verfassungsrechtlich gewährleisteter allgemeiner Handlungsfreiheit im Einklang.

Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen.
Aus der Begründung des Gerichts: "[...]Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen[...]"

Na, dann ekeln und gruseln wir uns weiter in der Republik und schauen zu, wie gleichzeitig weiter fleißig "ausgewandert" wird… 

kostenlose-urteile.de

 

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