Traurig, aber Realität…
Auch in Trier sind ordnungsbehördliche Bestattungen keine Seltenheit:
TRIER. Paragraph 15, Absatz 1 setzt die Deadline: Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen, heißt es im rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz. Eine Beerdigung innerhalb dieser Frist zu organisieren, ist in der Regel kein Problem. Doch diese Regel setzt voraus, dass der Verstorbene Angehörige oder Freunde hat, die sich um die Beisetzung kümmern und unmittelbar nach dem Eintritt des Todes ein Bestattungsunternehmen konsultieren.
Auch für normale Verhältnisse ist diese Frist des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes äußerst knapp bemessen.
Im Berliner Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
heißt es beispielsweise zum Zeitpunkt der Bestattung:
"Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden,
sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
eine vorzeitige Bestattung anordnet."
Weiter im Artikel bei 16 VOR:
Maßgabe sei in jedem Fall, die Würde des Toten zu achten, betont Schmitz. Ist für die Behörde ersichtlich, dass der Verstorbene eine Erdbestattung wünschte, wird er nicht eingeäschert. Anonym gibt es schon mal gar nicht, widerspricht Schmitz auch landläufigen Annahmen, die Toten würden anonym beigesetzt. Tatsächlich wissen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung, wo welche Urne beigesetzt wurde für den Fall, dass sich doch noch ein entfernt Verwandter oder enger Freund melden sollte. Für Außenstehende muss es jedoch den Anschein haben, die Toten seien anonym beigesetzt worden. Denn unter dem selben Gras ruhen Verstorbene, die zu Lebzeiten beschlossen haben, anonym bestattet zu werden.
Kommentar: Leider ist der Wunsch des Verstorbenen für die Behörde allzu oft nicht ersichtlich.
Und die Äußerung, "anonym gibt es nicht", ist natürlich Nonsens: Die Anonymität einer Bestattung bezieht sich ja nicht auf die Friedhofsmitarbeiter, sondern auf die Hinterbliebenen.