Grundsatzurteil zur Sterbehilfe: Der BGH hat entschieden

Auf dieses Urteil wurde mit großer (An-)Spannung gewartet:
Ist der aktive Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, die gegen den Willen des Behandelten durchgeführt werden, strafbar oder nicht?
Wenn Kranke sich den Tod wünschen, darf ihre Behandlung nicht nur unterlassen, sondern nun auch aktiv abgebrochen werden. Es ist nicht strafbar, so entschied am heutigen Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe.

Der Anlass dieses Urteils machte Schlagzeilen: Fünf Jahre lang lag eine Frau im Koma und wurde künstlich ernährt - gegen ihren Willen.
Dann trennte ihre Tochter den Nahrungsschlauch durch, so hatte es ihr der auf Medizinrecht spezialisierte Anwalt Wolfgang Putz geraten. Danach wurde der wurde der Frau jedoch gegen den Willen der Kinder eine neue Magensonde gelegt. Sie starb zwei Wochen später an Herzversagen. Das Landgericht Fulda verurteilte Anwalt Putz daraufhin im April 2009 wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten.

Mit diesem Grundsatzurteil stärkt der BGH das Recht auf menschenwürdiges Sterben: Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat.

Mit diesem Urteil ist die "passive Sterbehilfe" (Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen) nun gesetzlich verankert.

spiegel.de

taz.de

 

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